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Wenn ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zuwendet, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. Die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 30/18).
Der BFH wies darauf hin, dass ein abgekürzter Leistungsweg, der der Zusammenschau zugänglich wäre, nicht vorliege, wenn der Gegenstand einer solchen Schenkungsauflage bereits ganz oder teilweise Gegenstand der Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Erstbeschenkten war. In diesem Falle hätte der Schenker den Gegenstand der Auflage auch unmittelbar dem Zweitbeschenkten zuwenden können. Es stelle keine Abkürzung, sondern eine Verlängerung des Leistungswegs dar, wenn der Schenker dasjenige, was er im Ergebnis dem Zweitbeschenkten zuwenden will, dem Erstbeschenkten mit der Auflage zuwende, es an den Zweitbeschenkten weiterzureichen, statt eine unmittelbare Zuwendung an den Zweitbeschenkten zu bewirken. Hinsichtlich der Leistungsbeziehungen verhalte sich eine solche Gestaltung gerade invers zu der Rechtsfigur des abgekürzten Leistungswegs. Wie eine unmittelbare Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Zweitbeschenkten zu behandeln gewesen wäre, sei unerheblich, da dieser fiktive Sachverhalt nicht Gegenstand der Besteuerung gewesen sei.
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