Wolfgang Hoppe

Rechtsanwalt - Notar

Verbreitete erbrechtliche Irrtümer

1. Überlebender Ehegatte als gesetzlicher Alleinerbe?

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass der überlebende Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge immer Alleinerbe wird. Mit dieser fehlerhaften Vorstellung über die gesetzliche Erbfolge verzichten Eheleute auf eine Regelung durch die Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages. Sie berücksichtigen dabei nicht, dass vorhandene Kinder mit dem überlebenden Ehepartner gesetzliche Erben werden oder bei kinderlosen Ehen die Eltern des zuerst verstobenen Ehepartners oder auch Großeltern Miterben werden. Sowohl die Kinder als auch Eltern oder Großeltern als Miterben können die Abwicklung und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erheblich verzögern oder sonst erschweren. Für minderjährige Kinder wird insbesondere bei vorhandenem Immobilienvermögen und dessen Verkauf oder auch Belastung regelmäßig die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Ähnliche Probleme können bei den noch lebenden Eltern oder Großeltern eines Ehepartners entstehen, wenn diese unter Betreuung stehen. Ganz abgesehen hiervon werden auch häufig sehr unterschiedliche Vorstellungen unter den Miterben über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses vorliegen.

Richtig ist die Vorstellung, daß der überlebende Ehegatte seinen verstorbenen Ehepartner ohne testamentarische oder erbvertragliche Regelung oder Ausschlagung der Erbschaft durch die Miterben allein beerbt nur dann, wenn Kinder nicht vorhanden und die Eltern und Großeltern des verstorbenen Ehepartners bereits vorher verstorben sind.

Von der gesetzlichen Erbfolge kann durch geschickte Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrages abgewichen werden. Während das sog. Berliner Testament, also die wechselseitige Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben weithin bekannt ist und von vielen Ehepartnern auch trotz steuerlicher Mehrbelastung gewählt wird, sind andere Gestaltungen durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung und Vorgaben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eher unbekannt. 

2. Zuwendung von Einzelgegenständen?

Häufig finden sich in handschriftlich verfassten Testamenten Formulierungen, wonach bestimmte Gegenstände einer oder mehreren verschiedenen Personen „vererbt“ werden. Derartige Gestaltungen sind oft Anlass für langwierige und kostspielige Prozesse. In dem Verfahren muss dann entschieden werden, ob der Erblasser wirklich eine umfassende Erbeinsetzung oder doch eher nur die Zuwendung des einzelnen Gegenstandes mit einem Vermächtnis wollte, sonst aber die gesetzliche Erbfolge eintreten sollte. 

3. Reicht das handschriftliche Testament aus?

Grundsätzlich gilt, dass sowohl durch ein handschriftliches als auch ein notariell beurkundetes Testament – ebenso wie natürlich auch durch einen vor einem Notar errichteten Erbvertrag – der letzte Wille wirksam bestimmt werden kann. Sowohl das handschriftliche als auch das notarielle Testament können durch die jeweils andere Form wirksam widerrufen werden.

Wird das handschriftliche Testament nach einer entsprechenden erbrechtlichen Beratung errichtet, kann auch die fehlerhafte Verwendung erbrechtlicher Fachbegriffe sowie unpräzise Beschreibung des letztens Willens vermieden werden. Auch das handschriftliche Testament kann bei dem Nachlassgericht hinterlegt werden, damit es im Zentralen Testamentsregister erfasst und nach dem Ableben des Erblassers aufgefunden und nicht etwa sogar absichtlich vernichtet wird.

Wählt der Erblasser die notarielle Beurkundung des Testamentes, wird er von dem Notar rechtlich beraten und kann auf die genaue Beschreibung seines Willens sowie die korrekte Verwendung der erbrechtlichen Fachbegriffe und auf die wirksame Errichtung vertrauen - zur Hinterlegung bei dem Nachlassgericht ist der Notar ebenfalls verpflichtet. Hinzu kommen bei der notariellen Beurkundung noch die Überprüfung und Feststellung der Testierfähigkeit durch den Notar. Regelmäßig wird später auch kein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch den Erben notwendig werden, weil die Vorlage des notariellen Testaments und Eröffnungsprotokolls ausreicht.

 

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