ARBEITNEHMER IM INSOLVENZVERFAHREN DES ARBEITGEBERS
Insolvenzgeld
Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall ihres Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen für ihre rückständigen Lohn- und Gehaltsansprüche Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld. Diesen Insolvenzgeldanspruch können sie nach der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geltend machen. Die Bundesagentur für Arbeit fordert dann bei dem Arbeitgeber eine Lohn-/Gehaltsbescheinigung an.
Wird der Insolvenzantrag über das Vermögen des Arbeitgebers zurückgewiesen, so muss der Arbeitgeber, ungeachtet der gegebenfalls bestehenden Vermögenslosigkeit, der praktischen Einstellung des Geschäftsbetriebes oder auch organisatorischen Schwierigkeiten im Unternehmen, nachdem die Arbeitskräfte auch aus Verwaltung und Büro nicht mehr zur Verfügung stehen, die von der Bundesagentur für Arbeit dann angeforderten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ausstellen. Verantwortlich ist in diesen Fällen allein die Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens etc.). Soweit das Insolvenzgericht im Insolvenzantragsverfahren einen Sachverständigen oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, endet dessen Tätigkeit mit der Zurückweisung des Insolvenzantrages. Der Sachverständige und/oder vorläufige Insolvenzverwalter kann die erforderlichen Bescheinigungen nicht ausstellen.
Erst für den Fall der Eröffnung des Verfahrens bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der dann auch ab diesem Zeitpunkt u.a. für die Erstellung der Gehalts- und Lohnbescheinigungen zuständig ist. Er wird nach einem Insolvenzgeldantrag des Arbeitnehmers bei der Bundesagentur für Arbeit von dieser aufgefordert werden, die Bescheinigungen auszustellen und ihr zu übersenden.
Einen ersten Überblick zu den Anspruchsvoraussetzungen, Fristen und Umfang der Leistungen erhalten Sie über das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. Von dort können Sie auch den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld abrufen.