Wolfgang Hoppe

Rechtsanwalt - Notar

SCHULDNER IN DER WOHLVERHALTENSPERIODE

 

Bemühungen des selbstständigen Schuldners um angemessene Beschäftigung

Der BGH hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sich ein selbstständig tätiger Schuldner in der Wohlverhaltensperiode um ein nichtselbstständiges Beschäftigungsverhältniss zur Vermeidung eines Versagungsantrages kümmern muss.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig tätig. Während seiner selbstständigen Tätigkeit hatte er keine Zahlungen an den Treuhänder geleistet. Im Anhörungstermin zur Restschuldbefreiung hat ein Gläubiger dies zum Anlass genommen, einen Versagungsantrag zu stellen.

Unter Hinweis auf § 295 Abs. 2 InsO hat der BGH ausgeführt, dass ein Schuldner in der Wohlverhaltensperiode seine Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen hat, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Kann der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode absehen, dass er mit einer selbstständigen Tätigkeit nicht genügend erwirtschaftet, um soviel abzuführen, als würde er eine entsprechende nichtselbstständige Tätigkeit ausüben, muss er seine selbstständige Tätigkeit zunächst noch nicht zwingend aufgeben. Allerdings muss er sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Kann der Schuldner infolge seines Alters oder wegen der ungünstigen Verhältnisse am Arbeitsmarkt jedoch nicht in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechseln, scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus.

Im entschiedenen Fall hatte der den Versagungsantrag stellende Gläubiger jedoch glaubhaft gemacht, dass der Schuldner in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ein höheres Einkommen hätte erzielen und entsprechende Zahlungen an den Treuhänder leisten können. Der Schuldner hatte sich zwar darauf berufen, dass er sich erfolglos um ein Beschäftigungsverhältnis beworben habe. Im Zeitraum von etwa 20 Monaten hatte er sich sechsmal beworben. Dies hat der BGH als nicht ausreichend angesehen und festgehalten, dass ein Schuldner zur Erfüllung seiner Obliegenheiten sich um eine angemessene Beschäftigung kümmern muss und es hierzu im Regelfall gehört, laufenden Kontakt zu Bundesagentur für Arbeit zu halten und sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, etwa durch Bewerbungen. Soweit entsprechende Stellen angeboten werden, gelten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs 2-3 Bewerbungen in der Woche als grobe Richtgröße (BGH, Beschl. v. 19.05.2011, IX ZB 224/09, BeckRS 2011, 17009).

 

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