INSOLVENZRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
Auskunftspflicht des Schuldners unabhängig von konkreter Nachfrage
a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.
b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können.
BGH, Beschl. v. 11.02.2010 – IX ZB 126/08
Dreijährige Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlerhafter Vermögensverzeichnisse
Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.
BGH, Beschl. v. 11.2.2010 – IX ZA 45/09
Anforderungen an den Antrag auf Versagung der Rechtsschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase
a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt.
BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – IX ZB 155/09
Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase
Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.
BGH, Beschl. V. 25.6.2009 – IX ZB 196/08