Wolfgang Hoppe
Rechtsanwalt - Notar

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Steuern / Sonstige 
Montag, 16.03.2026

Keine Übertragung des Arbeitnehmer-Anscheinsbeweises auf Gesellschafter-Geschäftsführer

Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis zur privaten Nutzung eines überlassenen Dienstwagens ist laut Bundesfinanzhof auf Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übertragbar. Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug unbefugt privat, gelten eigenständige Beurteilungsmaßstäbe. Insbesondere kann nicht allein aus der Überlassung auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden (Az. I B 17/24).

Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Finanzamt hatte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil angesetzt und sich dabei auf die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs gestützt. Danach spricht bei Arbeitnehmern ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Kläger wandte ein, dass eine solche tatsächliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht greife, insbesondere wenn eine private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet oder sogar untersagt sei.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist. Bei Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könne deshalb typischerweise auf eine entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Deren Stellung unterscheide sich wesentlich von der eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Die Beurteilung einer Privatnutzung habe hier nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche und körperschaftsteuerliche Implikationen, etwa im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen könne nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis einer tatsächlichen privaten Verwendung.

Der Bundesfinanzhof gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis hier nicht anwendbar ist. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Privatnutzung.

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