Wolfgang Hoppe

Rechtsanwalt - Notar

Wechselbezüglichkeit im gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten

 

Erneut hatte sich die Justiz mit der Fragestellung zu beschäftigen, ob in einem privatschriftlichen Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Eheleute („Berliner Testament“) und Einsetzung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben, der überlebende Ehegatte die Verfügung noch abändern kann (OLG München, Beschl. v. 13.09.2010 – 31 Wx 119/10).

In dem gemeinsamen Testament der Eheleute waren keine ausdrücklichen Erklärungen zur sog. Wechselbezüglichkeit enthalten, die verwitwete Ehefrau hatte jedoch nach dem Tode ihres Ehemannes eines der gemeinsamen Kinder zum Alleinerben eingesetzt. Das OLG München hat wegen der fehlenden ausdrücklichen Bestimmung der Eheleute in dem gemeinsamen Testament zur Wechselbezüglichkeit die von den Eheleuten gemeinsam getroffenen Verfügungen geprüft und den Willen der verstorbenen Eheleute hinsichtlich einer gegenseitigen Abhängigkeit ermittelt. 

Auf der Grundlage von § 2270 BGB kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die gemeinsam getroffenen Verfügungen für den überlebenden Ehegatten bindend und damit wechselbezüglich sind

Soweit Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten, sollte zur Vermeidung späterer Streitigkeiten unbedingt die gegenseitige Bindung nach dem Tode des Erstversterbenden klar und eindeutig geregelt werden. 

Fehlen Erklärungen hierzu, ist der überlebende Ehegatte regelmäßig nach dem Tode seines Ehepartners an die vorher getroffenen gemeinschaftlichen Verfügungen gebunden.


zurück