Wolfgang Hoppe

Rechtsanwalt - Notar

Pflichtteilsergänzungsansprüche und Lebensversicherungen

Der 4. Senat des BGH hat am 28.04.2010 eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen getroffen (BGH, Urt. v. 28.04.2010 – IV ZR 73/08) und eine Rechtsprechungsänderung vollzogen.

Hintergrund war die schenkungsweise Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts durch den Erblasser an einen Dritten, welches der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers zum Anlass genommen hatte, Ergänzungsansprüche nach § 2325 I BGB geltend zu machen. Unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung hat der für Erbrechtsfragen zuständige 4. Senat nun entschieden, dass es für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht auf die Versicherungsleistung oder die Summe der von dem Erblasser gezahlten Prämien ankommt – entscheidend ist allein der Wert, den der Erblasser aus der Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens hätte für sein Vermögen umsetzen können. Dies kann regelmäßig der sog. Rückkaufswert, im Einzelfall unter Umständen auch ein belegbarer höherer Veräußerungswert der Lebensversicherung sein.

Aus dieser Entscheidung ergeben sich nun weitreichende Gestaltungsalternativen im Rahmen der erbrechtlichen Beratungspraxis. Gerade die gezielte Einräumung von Bezugsrechten aus Risikolebensversicherungen ohne Rückkaufswert werden bei der Gestaltungsberatung an Bedeutung gewinnen.

 


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