Wolfgang Hoppe

Rechtsanwalt - Notar

Veräußerung einer gebrauchten Immobilie


Gebrauchte Immobilien werden anders als neu errichtete Häuser üblicherweise mit einem zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten sog. Gewährleistungsauschluss verkauft.

In einer aktuellen Entscheidung vom 15.01.2013 hat das OLG Koblenz nun ausgeführt, dass der Gewährleistungsausschluss jedenfalls dann nicht greift, wenn der Verkäufer einen bestehenden Mangel nicht vollständig und korrekt beschreibt - der Verkäufer kann in diesen Fällen wegen Arglist auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verkäufer nach einem Maderfraß sein Dach nur teilsaniert und weitere Schäden nach den Feststellungen des Gerichts immerhin für möglich gehalten. Das OLG Koblenz hat den Verkäufer wegen arglistigen Verschweigens des Mangels verurteilt (Urteil vom 15.01.2013 - 4 U 874/12).