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Das die Jahresbeiträge nach dem Restrukturierungsfondsgesetz (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot ist jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 20/18).
Nach dem Einkommensteuergesetz sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG solche Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Mit dem Restrukturierungsfondsgesetz verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte. Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sog. systemischen Risiken der bankspezifischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot sollte die Wirkung der sog. Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken.
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung hatte gegenüber einer Bank einen Jahresbeitrag für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig festgesetzt. Das Finanzamt behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd.
Der BFH hielt dies für rechtmäßig. Das Betriebsausgabenabzugsverbot sei nicht verfassungswidrig. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Zwar schränke das Betriebsausgabenabzugsverbot das sog. objektive Nettoprinzip – die steuersystematische Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen – ein. Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet, denn das Betriebsausgabenabzugsverbot sei von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen. Die Jahresbeiträge hätten auch dazu gedient, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren.
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