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Das Landgericht Coburg hat der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen arglistiger Täuschung des Käufers überwiegend stattgegeben. Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen (Az. 15 O 68/19).
Der Kläger hatte vom Beklagten einen damals sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 122.000 km zum Preis von 10.500 Euro gekauft und hierbei auch einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zugleich hatte der Verkäufer dem Kläger jedoch zugesichert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es in seinem Eigentum war und dass mit Ausnahme eines Schadens an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen vorlägen. In der Folgezeit wurde der Pkw nach einem Unfall des Klägers begutachtet. Dabei wurden verschiedene unreparierte und auch reparierte Vorschäden festgestellt. Tatsächlich war das Fahrzeug nämlich schon vor dessen Erwerb durch den Verkäufer bei einem Unfall beschädigt worden und musste für mehr als 5.000 Euro repariert werden. Daraufhin focht der Kläger den Kaufvertrag an und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er behauptete, der Verkäufer habe das Fahrzeug von seinem Bruder gekauft und sei in dem ihn betreffenden Kaufvertrag auf einen reparierten Unfallschaden hingewiesen worden.
Der Verkäufer berief sich darauf, die Unfallfreiheit des Fahrzeuges nur für die Zeit seines Besitzes zugesichert zu haben. Zu der Frage, ob er von dem Unfall des Fahrzeuges während der Besitzzeit seines Bruders wusste, machte er teilweise widersprüchliche Angaben. Außerdem sei der Schaden repariert worden und der Kläger hätte ausreichend Gelegenheit zur Besichtigung des Pkw vor dem Kauf gehabt. Eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen des Unfallschadens stritt der Verkäufer ab.
Das Landgericht sah im Verhalten des Beklagten eine arglistige Täuschung und gab der Klage überwiegend statt. Es besteht für den Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges die Verpflichtung, den potenziellen Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinzuweisen, selbst dann, wenn der Schaden bereits fachgerecht repariert wurde. Eine Ausnahme gilt nur für sog. Bagatellschäden, also ganz geringfügige äußere Schäden, z. B. im Lack. Angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000 Euro liegt eine solche Ausnahme hier jedoch nicht vor, sodass eine Aufklärung des Klägers über diesen Unfallschaden auch geboten war.
Weil dem Verkäufer aber dieser frühere Unfallschaden tatsächlich bekannt war, habe er auch arglistig gehandelt, als er den Käufer nicht darüber informierte. Dafür sei es ausreichend, dass es der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nehme, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt oder zu diesem Preis geschlossen hätte. Die Vertragsanfechtung des Klägers war damit wirksam und der Kaufvertrag war rückgängig zu machen.
Der beklagte Verkäufer müsse deshalb das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis an den Kläger zurückzahlen. Hierbei sei jedoch ein Abzug für die vom Kläger zwischenzeitlich gefahrenen fast 20.000 Kilometer im Wege des sog. Vorteilsausgleichs vorzunehmen, ein Betrag von knapp 2.700 Euro.
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