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Das Jobcenter des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt muss einem Leistungsberechtigten der Grundsicherung 60 Euro für die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht Thüringen (Az. L 9 AS 322/19).
Der Veranstalter stellte für die Jugendweihefeier 100 Euro in Rechnung. Der Kläger beantragte die Kostenübernahme, was der Grundsicherungsträger ablehnte. In erster Instanz bekam der Kläger Recht. Das Landessozialgericht bestätigte das Urteil überwiegend.
Nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werde Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt. Das gelte ausdrücklich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, aber auch für Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht). Die Jugendweihefeier sei eine vergleichbare kulturelle Aktivität, sodass grundsätzlich Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu gewähren seien. Dies gilt allerdings nur für die vom Veranstalter verlangten Teilnahmekosten selbst, nicht für sonstige Aufwendungen (Kleidung, Bewirtungsspesen o. ä.).
Diese Leistungen seien zudem vom Gesetz auf einen in der Höhe gedeckelten Monatsbetrag begrenzt (hier im Jahr 2017 10 Euro, gegenwärtig 15 Euro). Daraus ergab sich ein Problem, weil dem Kläger bereits 60 Euro für das erste Halbjahr für eine andere Aktivität gewährt worden waren und damit das Budget eigentlich erschöpft war. Weil der Kläger jedoch im zweiten Halbjahr keine Leistungen in Anspruch genommen hatte, hat das Landessozialgericht das gesamte Kalenderjahr in den Blick genommen und das Jobcenter zur Zahlung von 60 Euro verurteilt. Den diesen Höchstbetrag übersteigenden Restbetrag in Höhe von 10 Euro müsse der Kläger selbst tragen.
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